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   OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1998 - 11 C 12733/97   

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https://dejure.org/1998,10030
OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1998 - 11 C 12733/97 (https://dejure.org/1998,10030)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.04.1998 - 11 C 12733/97 (https://dejure.org/1998,10030)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. April 1998 - 11 C 12733/97 (https://dejure.org/1998,10030)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Normenkontrollantrag; Ladenschlußgesetz; Verkaufsoffener Sonntag

Papierfundstellen

  • DVBl 1999, 58 (Ls.)
  • DÖV 1998, 694
  • GewArch 1998, 346
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

    Ladenschlußgesetz I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1998 - 11 C 12733/97
    Das Ladenschlußgesetz soll die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen für die Ladenangestellten sicherstellen; darüber hinaus will es die zulässige Arbeitszeit auf die Tageszeiten der Werktage verteilen (BVerfG, Urteil vom 29. November 1961, BVerfGE 13, 230, 235; BVerwG, Urteil vom 23. März 1982, BVerwGE 67, 167, 172).

    Ein derart weitgehender Eingriff entspricht aber nicht der Zielsetzung des Ladenschlußgesetzes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem für alle Beteiligten hinnehmbaren Kompromiß zu kommen und damit zum Ausgleich und zur sozialen Befriedung beizutragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 1961, BVerfGE 13, 230, 235).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.1995 - 11 C 12551/94

    Subjektives-öffentliches Recht eines Arbeitnehmers auf Wahrung der Sonntagsruhe;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1998 - 11 C 12733/97
    Der Einzelhandel soll auf diese Weise an der geschäftlichen Nutzung des Besucherstroms ebenso teilhaben können wie die Betreiber der Verkaufsstände des Marktes (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 1991 - 10 C 12324/90.OVG - und Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 12551/94.OVG -, GewArch 1995, 493).

    § 14 Abs. 1 LadSchlG selbst berücksichtigt einerseits die wirtschaftlichen Interessen des örtlichen Einzelhandels, andererseits aber auch den Arbeitsschutz und stellt selbst bereits eine "Kompromißvorschrift" dar (Urteil des Senats vom 28. Juni 1995, aaO).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1998 - 11 C 12733/97
    Soweit die Antragsgegnerin sich auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. November 1979 (BVerwGE 59, 87, 101) beruft, betrifft dieser nur die Frage, welche Belange bei der Entscheidung über den Erlaß und den Inhalt eines Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind.
  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1998 - 11 C 12733/97
    Die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der geltend gemachten Rechtsverletzung muß eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben (BVerwG, Beschluß vom 14. Februar 1991, NVwZ 1991, 980 f.; Beschluß vom 09. Juli 1992, NVwZ 1993, 470 f.; Beschluß vom 13. Dezember 1996, NVwZ 1997, 682).
  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 760/57

    Ladenschlußgesetz II

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1998 - 11 C 12733/97
    Dabei ist ein Hauptzweck, den Ladenangestellten die Vorteile eines zusammenhängenden freien Wochenendes zu verschaffen, das eine breite Schicht der anderen Arbeitnehmer und die meisten Beamten genießen (BVerfG, Urteil vom 29. November 1961, BVerfGE 13, 237, 241).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.1997 - 11 B 12646/97

    Verlängerung der Ladenöffnungszeiten; Nachteil für Arbeitnehmer, die während

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1998 - 11 C 12733/97
    Diesen Antrag lehnte der Senat aufgrund einer Interessenabwägung mit Beschluß vom 24. Oktober 1997 - 11 B 12646/97.OVG - ab.
  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

    Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag durch Urteil vom 29. April 1998 (Urteil im Parallelverfahren OVG 11 C 12733/97 DÖV 1998, 694 = GewArch 1998, 346) stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei antragsbefugt.
  • OVG Bremen, 15.09.1998 - 1 HN 228/98

    Gewerberecht: Ladenschlusszeiten an Samstagen vor verkaufsoffenen Sonntagen

    Die Vorschriften des LSchlG über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen sollen die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen, insbesondere die Gewährung einer ausreichenden Arbeits- und Nachtruhe sowie eines zusammenhängenden Wochenendes für das Verkaufspersonal sicherstellen (BVerfG, Urteile v.29.11.1961, BVerfGE 13, 230 >235 241<; Urt.v.9.2.1982, BVerfGE 59, 336 >352< m.w.Nw. aus der Entstehungsgeschichte; vgl. zuletzt die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien, BT-Drs. 13/4245, S. 6); damit dienen sie in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer des Einzelhandels (BVerwG, Urt.v.12.12.1967, BVerwGE 28, 295 >298f.<; Urt.v.23.3.1982, BVerwGE 65, 167 >172<. Dies gilt auch für § 14 Abs. 1 S. 2 LSchlG , der das Verkaufspersonal vor überlangen Arbeitszeiten an Wochenenden bewahren will (OVG Rheinland-Pfalz, Urt.v.29.4.1998, GewArch 1998, 346).

    Das ist hier nicht zweifelhaft, denn die Rechtsverordnung zielt gerade darauf ab, daß die Arbeitgeber des Einzelhandels von ihr Gebrauch machen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt.v.29.4.1998, a.a.O.; vgl. auch Gerhardt, a.a.O., Rn 56 zu § 47).

    Eine Abweichung von dieser Vorschrift sieht der Wortlaut des § 16 Abs. 1 S. 1 LSchlG nicht vor (OVG Rheinland-Pfalz, Urt.v.29.4.1998, a.a.O., S. 347; Stober, LSchlG , 3. Aufl. 1990, Rn 25 zu § 14; Theis, Gutachten vom 16.10.1997, S.1).

    d) § 16 Abs. 1 LSchlG ermächtigt daher nicht dazu, durch Rechtsverordnung von § 14 Abs. 1 S. 2 LSchlG abweichende Öffnungszeiten zuzulassen (ebenso außer den bereits Genannten ohne nähere Begründung: Anzinger, Das neue Ladenschlußrecht, 1996, Rn 73; Hoffmann, in: v.Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Bd. VIII/2, 1964-66, § 14 LSchlG Anm. IV; Ley/Theden, Das Ladenschlußgesetz, 1997, S.23. A.A. ebenfalls ohne nähere Begründung: Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, L 13, Anm.3 zu § 14 LSchlG ; Neumann, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Anm. 1 zu § 16 LSchlG ; weitere Nachweise bei OVG Rheinland-Pfalz, Urt.v.29.4.1998, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.08.2000 - 11 C 10880/00

    Samstagsarbeit - Verlängerung nur im Ausnahmefall

    Betrifft der Normenkontrollantrag eines Arbeitnehmers die Regelung von Ladenöffnungszeiten, so steht der Antragsbefugnis nicht entgegen, dass die Ladenöffnungszeiten erweiternde Vorschrift unmittelbar nur das Offenhalten von Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten ermöglicht, die unmittelbare Betroffenheit des Arbeitnehmers aber noch von der Entschließung des Arbeitgebers abhängt, sein Ladengeschäft tatsächlich offen zu halten und den betroffenen Arbeitnehmer einzusetzen (vgl. die Urteile des Senats vom 29. April 1998 - 11 C 12733/97.OVG - GewArch 1998, S. 346 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 - GewArch 1999, S. 168, die beide die Verlängerung von Ladenschlusszeiten in der Stadt T. für 1998 und 1999 betrafen).

    Ebenso wie der Senat bereits mit Urteil vom 29. April 1998 (11 C 12733/97.OVG - Gewerbearchiv 1998 S. 346) entschieden hat, dass § 16 Abs. 1 nicht dazu herangezogen werden kann, um die für Samstage vor verkaufsoffenen Sonntagen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Ladenschlusszeit zu verlängern, darf die auf die vier Samstage vor Weihnachten beschränkte erweiterte Ladenschlussregelung nicht auf einen fünften ausgedehnt werden, nur weil an diesem Tag bereits der "Weihnachtsmarkt" angelaufen ist.

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 2.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

    Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag durch Urteil vom 29. April 1998 (DÖV 1998, 694 = GewArch 1998, 346) stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei antragsbefugt.
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